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3 Die allgemeine Schutzfrist für Archivgut des Bundes beträgt 30 Jahre (§ 11 (1) BArchG). Das heißt, dass Archivgut des Bundes grundsätzlich zugänglich ist, sofern es in einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit entstanden ist und keine weiteren Einschränkungen greifen. Der Zeitpunkt der Entstehung entspricht dem Datum der letzten Bearbeitung der Unterlagen.
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