Allgemeine Schutzfrist 60 Jahre

Zuletzt geändert von Xwiki DXC-Admin am 2020/01/07 16:00

Für Akten, die den Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung – insbesondere dem Steuergeheimnis gemäß Abgabenordnung, den Geheimhaltungsvorschriften des Sozialgesetzbuches, dem Bank- oder dem Kreditgeheimnis – unterliegen, gilt eine Schutzfrist von 60 Jahren (§11 (3) BArchG).

 

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Erstellt von Xwiki DXC-Admin am 2019/12/17 09:12