Zeige letzte Bearbeiter
1 (% class="box infomessage" %)
2 (((
3 Für Akten, die den Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung – insbesondere dem Steuergeheimnis gemäß Abgabenordnung, den Geheimhaltungsvorschriften des Sozialgesetzbuches, dem Bank- oder dem Kreditgeheimnis – unterliegen, gilt eine Schutzfrist von 60 Jahren (§11 (3) BArchG).
4 )))
5
6