Personenbezogene Schutzfrist

Zuletzt geändert von Xwiki DXC-Admin am 2020/01/07 15:53

Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, darf ohne Zustimmung der Betroffenen erst 10 Jahre nach dem Tod der Betroffenen durch Dritte benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. Kann auch der Geburtstag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen (§11 (2) BArchG).

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Erstellt von Xwiki DXC-Admin am 2019/12/17 09:12